Statuten des SVKT Frauensportvereins Muttenz
  1. Name und Sitz

Art. 1 Name

Unter dem Namen SVKT Frauensportverein Muttenz besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 60ff ZGB).

Art. 2 Sitz

Rechtsdomizil des Vereins ist die Gemeinde Muttenz.

  1. Zweck des Vereins

Art. 3 Zweck, Neutralität

Der Verein

  • bietet ein geeignetes Sportangebot für seine Mitglieder jeden Alters im Sinne des Leitbildes des SVKT Frauensportverbands und des Schweizerischer Turnverbands (STV).
  • fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern.
  • ist parteipolitisch und konfessionell neutral. 

Art. 4 Zugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des SVKT Frauensportverbands und damit Mitglied des STV.

Alle Turnenden sind obligatorisch bei der Sportversicherungskasse SVK zu versichern. Sie anerkennen deren Statuten und Reglemente.

  • Vereinsstruktur

Art. 5 Bestand

Der SVKT Frauensportverein Muttenz umfasst folgende Gruppen:

  • Aktivmitglieder
  • Passivmitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Freimitglieder
  • Turngruppen für Kinder
  1. Mitgliedschaft und Ernennungen

Art. 6 Mitgliederkategorien

Der Verein und seine Riegen umfassen folgende Mitgliederkategorien

  • Aktivmitglieder
  • Passivmitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Freimitglieder

Alle diese Vereinsmitglieder sind gemäss den Weisungen des STV dem Kantonalturnverband SVKT Frauensportverband zu melden.

Die Vereinsmitglieder haben die Statuten des Vereins zu befolgen und die Interessen des Vereins zu wahren.

Art. 7 Versicherung

Die turnenden Mitglieder sind für ihren Versicherungsschutz selber verantwortlich. Die ergänzende Versicherung bei der Sportversicherungskasse (SVK) ist für aktiv Turnende obligatorisch. (gemäss Art. 4)

Art. 8 Aufnahme

Die Aufnahme erfolgt nach Anmeldung durch Überreichung der Statuten.

Art. 9 Übertritt

Der Übertritt von einer Mitgliederkategorie in eine andere kann jederzeit erfolgen.

Art. 10 Streichung

Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können mit einem Beschluss vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden.

Art. 11 Austritt

Das Mitglied kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils auf den 31. Dezember aus dem SVKT Frauensportverein Muttenz austreten. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich bis spätestens 30. November eingereicht werden

Art. 12 Ausschluss

Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente des Vereins oder der Verbände vorsätzlich oder gröblich verletzen oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, können durch Generalversammlung-Beschluss ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Art. 13 Ehrenmitglieder

Als Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstands, Mitglieder oder Personen ernannt, welche sich um den Verein ausserordentlich verdient gemacht haben.

Ein durch den Vorstand ausgearbeitetes Reglement legt die Voraussetzungen zur Verleihung fest.

Art. 14 Passivmitglieder

Passivmitglied kann werden, wer sich für die Sache des Turnens interessiert und den Verein finanziell unterstützt. Die Mitgliedschaft entsteht mit der Bezahlung des entsprechenden Beitrages, es bedarf für die Aufnahme keines Beschlusses.

Art. 15 Freimitglieder

Freimitglied ist immer ein Aktivmitglied. Freimitglied wird, wer mehr als 50 Jahre Aktivmitglied ist und von der Generalversammlung als Freimitglied ernannt wird.

  1. Organe

Art. 16 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Revision

Die Generalversammlung (GV)

Art. 17 Termin und Zusammensetzung

Die Generalversammlung als oberstes Organ findet in der Regel im ersten Quartal statt.

Sie setzt sich zusammen aus:

  • Aktivmitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
  • Passivmitgliedern
  • Freimitgliedern
  • Mitgliedern des Vorstands (VS)
  • Revisoren

Art. 18 Geschäfte

Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ des Vereins und hat folgende abschliessende Kompetenzen:

  • Wahl der Tagespräsidentin
  • Wahl der Stimmenzählerinnen
  • Abnahme des Protokolls der letzten GV
  • Abnahme der Jahresberichte
  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrags
  • Wahl der Präsidentin
  • Wahl des Vorstands
  • Wahl der Revisoren
  • Genehmigung und Änderung der Statuten
  • Fusion und Vereinsauflösung
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Ernennung von Freimitgliedern
  • Mutationen
  • Bekanntgabe des Jahresprogramms
  • Entscheid über Anträge an die GV

Art. 19 Eingabe für Anträge

Anträge an die GV sind mindestens 20 Tage vorher schriftlich an den VS einzureichen.

Zu spät eingereichte Anträge sowie Anträge an der Generalversammlung können behandelt werden, wenn eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Behandlung des Antrags zustimmt.

Art. 20 Einberufung, Beschlussfähigkeit

Die Einladung zur GV erfolgt mit Bekanntgabe der Traktanden schriftlich. Sie hat mindestens 30 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Die auf diese Weise einberufene GV ist beschlussfähig.

Der Besuch der GV ist für die stimmberechtigten Mitglieder obligatorisch. Absenzen sind vorher bekannt zu geben.

Art. 21 Ausserordentliche Generalversammlung

Eine ausserordentliche Generalversammlung ist durchzuführen, wenn:

  • ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand schriftlich die Einberufung verlangt
  • der Vorstand die Einberufung verlangt

Art. 22 Antragsrecht

Sämtliche Aktiv-, und Ehrenmitglieder sind an der GV stimmberechtigt und haben das Recht Anträge zu stellen.

Art. 23 Wahlen und Abstimmungen

Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden, sofern nicht eine geheime Abstimmung oder Wahl beschlossen wird.

Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevisionen und Auflösung entscheidet das Einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. (Für Ausnahmen siehe Absatz VIII)

Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das Einfache Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin den Stichentscheid.

Der Vorstand (VS)

Art. 24 Zusammensetzung

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  • Präsidentin
  • weitere 3-5 Mitglieder

Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils 1 Jahr. Nach dessen Ablauf sind sämtliche Mitglieder wieder wählbar.

Demissionen von Vorstandsmitgliedern sind der Präsidentin bzw. dem Vorstand bis spätestens 30. November schriftlich mitzuteilen. Der Rücktritt erfolgt jeweils auf die nächste GV (Vorbehalt: Krankheit, Unfall o.ä.).

Art. 25 Aufgaben

Die Aufgaben des Vorstands sind:

  • Allgemeine Leitung des Vereins gemäss Statuten und Pflichtenheften
  • Organisation des sportlichen Angebots
  • Vertretung nach aussen
  • Erstellen der Organigramme und Pflichtenhefte
  • weitere Kompetenzen, welche nicht der GV unterstehen

Art. 26 Einberufung

Der Vorstand besammelt sich, wenn es die Präsidentin oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies als notwendig erachtet.

Art. 27 Zeichnungsberechtigung

Die Präsidentin zeichnet zu Zweien mit der Aktuarin und/oder der Kassiererin rechtsverbindlich.

Revision

Art. 28 Zusammensetzung

Die Revisionsstelle besteht aus zwei 2 Revisoren, die von der GV auf 2 Jahre gewählt werden. Sie können wiedergewählt werden.

Die Revisoren müssen vom Vorstand unabhängig sein.

Art. 29 Aufgaben

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und Bilanz des Vereins. Sie erstatten der GV einen schriftlichen Bericht und können entsprechende Anträge an die GV stellen.

  1. Verwaltung

Art. 30 Protokoll

Über alle Vereinsversammlungen sowie Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 31 Pflichtenhefte

Die Aufgaben des Vorstands werden in einem Pflichtenheft festgehalten.

Art. 32 Archiv

Wichtige Dokumente, wie Protokolle und Finanzunterlagen sind aufzubewahren

  • Finanzen

Art. 33 Geschäftsjahr

Das Vereinsjahr dauert von 1. Januar bis 31. Dezember.

Art. 34 Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins setzen sich insbesondere wie folgt zusammen:

  • Mitgliederbeiträge
  • Subventionen
  • Erträge des Vereinsvermögens
  • Gewinne aus Veranstaltungen
  • Schenkungen, Zuwendungen, Legate etc.

Art. 35 Ausgaben

Die Ausgaben des Vereins sind insbesondere

  • Verbandsbeiträge
  • Verwaltungskosten
  • Turnbetriebskosten
  • Beiträge an Geräte- und Materialanschaffungen
  • Übernahme von Spesen- und Leiterentschädigungen
  • weitere durch die GV oder den VS beschlossene Ausgaben

Art. 36 Haftbarkeit

Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen strafbare Handlungen.

  • Revisions- und Vollzugsbestimmungen

Art. 37 Teilrevision

Änderungen einzelner Artikel der Statuten können nur an der GV mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgenommen werden.

Art. 38 Totalrevision

Eine Totalrevision der Statuten kann durch die GV mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Art. 39 Besondere Fälle

Für alle Fälle, die durch diese Statuten nicht geregelt sind, gelten sinngemäss die Statuten des SVKT Frauensportverbands.

Art. 40 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen GV mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Art. 41 Vermögensverwendung bei Vereinsauflösung

Wird der Verein aufgelöst, entscheidet die GV über die Verwendung des Vermögens, wobei nur Verwendungszwecke im Sinn des SVKT Frauensportverbands möglich sind (gemein-nützige Organisationen im Bereich Turnen oder Jugendförderung).

Art. 42 Frühere Bestimmungen

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 08. April 2008.

Art. 43 Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der ordentlichen GV vom 26. Februar 2019 genehmigt und treten nach der Genehmigung durch den Vorstand des SVKT Frauensportverbands in Kraft.

Muttenz, 26. Februar 2019

Genehmigt durch den SVKT Frauensportverein Muttenz

Muttenz, 26. Februar 2019

Für den SVKT Frauensportverein Muttenz

Statuten SVKT Muttenz.pdf 649 KB